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Statuten (Stand März 2023)

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen «Periparto Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Thalwil, am Standort der Geschäftsstelle. Bei einer Auflösung der Geschäftsstelle hat der Verein den Sitz am jeweiligen Wohnsitz der amtierenden Präsidentin. Bei einem Co-Präsidium richtet sich der Vereinssitz nach der Person, deren Name zuerst im Alphabet erscheint

II. Ziel und Zweck

Art. 3

Der Verein «Periparto Schweiz» hat zum Ziel, Personen in der Schweiz zu helfen, welche unter postpartalen psychischen Erkrankungen leiden sowie deren Angehörigen. Ausserdem versteht sich der Verein als Anlaufstelle für Fachpersonen der frühen Kindheit, der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und anderen Unterstützern junger Familien. Die Aufgaben, die der Verein zur Sicherstellung dieser übergeordneten Ziele wahrnimmt, sind auf der Webseite ersichtlich.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.

III. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder des Vereins «Periparto Schweiz» können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Paarmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Voraussetzung für eine Paarmitgliedschaft ist eine gemeinsame Korrespondenzadresse.

Ehrenmitglieder sind ehemalige Vorstandsmitglieder oder Personen, welche den Verein in besonderer Art und Weise unterstützt haben. Ehrenmitglieder werden nach Wunsch auf der Website des Vereins erwähnt und sind an alle Veranstaltungen des Vereins eingeladen. Es wird kein Mitgliederbeitrag eingefordert.

Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Anmeldungen erfolgen schriftlich, per E-Mail oder per Online-Formular.

Art. 5

Jedes ordentliche Mitglied und jedes Paar mit einer Paarmitgliedschaft leistet einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird. Der Mitgliederbeitrag für natürliche Personen beträgt höchstens CHF 100.–, für Paarmitglieder CHF 150.–. Der Mitgliederbeitrag für juristische Personen beträgt höchstens CHF 300.–. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Paarmitglieder sein.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Todesfall bei natürlichen Personen
d. Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

Art. 7

Die Adressen der Mitglieder werden ausschliesslich für Vereinszwecke genutzt. Die Auswertung zu kommerziellen Zwecken und die Weitergabe der Adressen an Dritte ist strikte untersagt.

IV. Mittel

Art. 8

Der Verein finanziert sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie Zuwendungen und Erträgen aller Art.

V. Organe

Art. 9

Die Organe des Vereins «Periparto Schweiz» sind:
a. Die Generalversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Revisionsstelle

a) Die Generalversammlung

Art. 10

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen mit Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an die Präsidentin oder an eine der Co-Präsidentinnen zu richten. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt.

Art. 11

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 12

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
a. Abnahme des letztjährigen Protokolls, des Jahresberichts, der Jahresrechnung, der Bilanz und des Budgets sowie des Berichts der Revisionsstelle;
b. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
c. Festsetzung der Jahresbeiträge;
d. Wahl der Präsidentin bzw. der Co-Präsidentinnen, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
e. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen;
f. Änderung der Statuten;
g. Einsetzung von Kommissionen;
h. Auflösung des Vereins und Beschluss über die Verwendung des daraus resultierenden Liquidationserlöses.

Art. 13

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin bzw. einer Co-Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Art. 14

Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit findet eine zweite Abstimmung statt. Bei erneuter Stimmengleichheit hat die Präsidentin das Recht, den Stichentscheid zu fällen. Bei einem Co-Präsidium wird jeweils an der Generalversammlung entschieden, welche der Co-Präsidentinnen den Stichentscheid innehat. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei einer Paarmitgliedschaft sind beide Mitglieder stimmberechtigt. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Vertreterin aus.

Bei der Beschlussfassung über die Entlastung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

b) Vorstand

Art. 15

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wird einberufen auf Antrag der Präsidentin, einer Co-Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Über Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann die Präsidentin den Stichentscheid fällen. Bei einem Co-Präsidium entscheidet der Vorstand jeweils am Anfang der Sitzung, welche Co-Präsidentin den Stichentscheid innehat. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner
Vorstandsmitglieder kann ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Es werden keine Sitzungsgelder ausgerichtet.

Art. 16

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 17

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit der Präsidentin. Die Präsidentin ist auch alleine zeichnungsberechtigt. Im Falle eines Co-Präsidiums zeichnen die beiden Co-Präsidentinnen.

Die Generalversammlung als oberstes Organ beauftragt den Vorstand mit der Erfüllung des Vereinszwecks resp. der Entwicklung, Überwachung und operativen Umsetzung der Strategie. Der Vorstand übernimmt die Umsetzung entweder selber oder er delegiert sie an die Geschäftsstelle. Angestellte der Geschäftsstelle sind nicht Teil des Vorstandes, nehmen jedoch an den Sitzungen teil und berichten an den Vorstand in Form eines regelmässigen Reportings. Angestellte der Geschäftsstelle können für ihre Aufwände entsprechend entschädigt werden.

c) Revisionsstelle

Art. 18

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Art. 19

Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person, z.B. eine erstklassige Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle bestimmt werden.

Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.

Art. 20

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung gegenüber Kassierin und Vorstand.

VI. Haftung

Art. 21

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VII. Auflösung

Art. 22

Für die Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder an der Generalversammlung erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins werden die verbleibenden Mittel einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Auswahl der Institution erfolgt durch die Generalversammlung.

VIII. Inkrafttreten

Art. 23

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 02. Januar 2006 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Anpassungen erfolgten durch die Generalversammlungen vom 16. Juni 2007, 16. Mai 2009, 12. Mai 2012, 25. Mai 2018, 16. Mai 2020, 06. März 2021 sowie am 25. März 2023.